Feuerschutzgesetz, Befreiung von der ErsatzabgabeDas Gesetz über den Feuerschutz regelt, dass Behinderte in schwächeren wirtschaftlichen Verhältnissen von der Feuerwehrersatzabgabe befreit werden. Gerne teilen wir Ihnen die administrativen Vorkehrungen mit. Diese Ausführungen gelten für den gesamten Kanton Luzern.
Die Feuerwehrersatzabgabe wird in derjenigen Gemeinde bezahlt, in welcher man am 31. Dezember angemeldet war. Das heisst, dass auch die Gesuche für eine Befreiung in derjenigen Gemeinde eingereicht werden müssen.
Eine Befreiung wird dann möglich, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung von mindestens 40 Prozent vorliegt (d. h. wenn die IV eine Viertelsrente ausbezahlt). Gleichzeitig darf das steuerbare Jahreseinkommen den Betrag von 60'000 Franken nicht übersteigen.
Das Gesuch müssen Sie zusammen mit der Steuererklärung einreichen. Dies geschieht am einfachsten, indem Sie der Steuererklärung eine Kopie der IV-Rentenverfügung beilegen. Auf diese Kopie schreiben Sie: „Gilt als Gesuch für die Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe.“ Wenn Sie die Steuererklärung mit der CD ausfüllen, führen Sie diesen Satz zudem bitte bei den Bemerkungen auf.
Mit der Veranlagungsverfügung wird gleichzeitig über Ihr Gesuch entschieden. Auf der ersten Seite der Verfügung ist eine allfällige Ablehnung des Gesuchs aufgeführt und begründet. Bei einer Gutheissung wird die Ersatzabgabe auf der beiliegenden Rechnung bereits nicht mehr aufgeführt.
Sie können innert 30 Tagen nach dem Erhalt der Veranlagungsverfügung eine Einsprache gegen die Ablehnung des Gesuches machen. Schreiben Sie einen Brief mit dem Titel „Einsprache“ an das Gemeindesteueramt. Bitte begründen Sie, warum Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind.
Nein. Wenn es für das Steueramt offensichtlich ist, dass die Behinderung weiterbesteht, müssen Sie kein Gesuch mehr einreichen. Das Steueramt wird dann die Befreiung von Amtes wegen vornehmen. Selbstverständlich wird die Einkommensgrenze jedes Jahr neu geprüft.
Ermächtigen Sie die rentenverfügende IV-Stelle oder Unfallversicherung, dem Steueramt Auskunft über Ihre Behinderung zu geben. Dann kann der Austausch der notwendigen Informationen direkt zwischen den Amtsstellen erfolgen.
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