Feuerschutzgesetz, Befreiung von der Ersatzabgabe

Das Gesetz über den Feuerschutz regelt, dass Behinderte in schwächeren wirtschaftlichen Verhältnissen von der Feuerwehrersatzabgabe befreit werden. Gerne teilen wir Ihnen die administrativen Vorkehrungen mit. Diese Ausführungen gelten für den gesamten Kanton Luzern.

  • Wo muss die Ersatzabgabe bezahlt werden?

Die Feuerwehrersatzabgabe wird in derjenigen Gemeinde bezahlt, in welcher man am 31. Dezember angemeldet war. Das heisst, dass auch die Gesuche für eine Befreiung in derjenigen Gemeinde eingereicht werden müssen.

  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man wegen einer Behinderung von der Ersatzabgabe befreit wird?

Eine Befreiung wird dann möglich, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung von mindestens 40 Prozent vorliegt (d. h. wenn die IV eine Viertelsrente ausbezahlt). Gleichzeitig darf das steuerbare Jahreseinkommen den Betrag von 60'000 Franken nicht übersteigen.

  • Wie reiche ich das Gesuch ein?

Das Gesuch müssen Sie zusammen mit der Steuererklärung einreichen. Dies geschieht am einfachsten, indem Sie der Steuererklärung eine Kopie der IV-Rentenverfügung beilegen. Auf diese Kopie schreiben Sie: „Gilt als Gesuch für die Befreiung von der Feuerwehrersatzabgabe.“ Wenn Sie die Steuererklärung mit der CD ausfüllen, führen Sie diesen Satz zudem bitte bei den Bemerkungen auf.

  • Wie erfahre ich, ob das Gesuch gutgeheissen wurde?

Mit der Veranlagungsverfügung wird gleichzeitig über Ihr Gesuch entschieden. Auf der ersten Seite der Verfügung ist eine allfällige Ablehnung des Gesuchs aufgeführt und begründet. Bei einer Gutheissung wird die Ersatzabgabe auf der beiliegenden Rechnung bereits nicht mehr aufgeführt.

  • Wie kann ich eine Einsprache gegen eine Ablehnung des Gesuchs machen?

Sie können innert 30 Tagen nach dem Erhalt der Veranlagungsverfügung eine Einsprache gegen die Ablehnung des Gesuches machen. Schreiben Sie einen Brief mit dem Titel „Einsprache“ an das Gemeindesteueramt. Bitte begründen Sie, warum Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind.

  • Muss ich jedes Jahr ein Gesuch einreichen?

Nein. Wenn es für das Steueramt offensichtlich ist, dass die Behinderung weiterbesteht, müssen Sie kein Gesuch mehr einreichen. Das Steueramt wird dann die Befreiung von Amtes wegen vornehmen. Selbstverständlich wird die Einkommensgrenze jedes Jahr neu geprüft.

  • Wie kann ich das Verfahren für alle Beteiligten vereinfachen?

Ermächtigen Sie die rentenverfügende IV-Stelle oder Unfallversicherung, dem Steueramt Auskunft über Ihre Behinderung zu geben. Dann kann der Austausch der notwendigen Informationen direkt zwischen den Amtsstellen erfolgen.

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