Was ist Voraussetzung für die Erhebung der Handänderungssteuer?

Der Erwerb (Handänderung) von Grundstücken oder von Anteilen an solchen. Als Handänderung gilt ein Rechtsgeschäft, welches auf die Übertragung der rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück gerichtet ist.

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig ist allein der Erwerber. Er hat für den ganzen Steuerbetrag aufzukommen. Abweichende vertragliche (privatrechtliche) Vereinbarungen über die Bezahlung des Handänderungssteuerbetrages sind möglich, aber für die Veranlagungsbehörde unbeachtlich.

Wieviel beträgt die Handänderungssteuer?

1.5 % des Handänderungswertes.

Wie berechnet sich der Handänderungswert?

Der Handänderungswert besteht aus sämtlichen Leistungen des Erwerbers. In der Regel ist das der vereinbarte Kaufpreis. Allfällige zusätzliche Leistungen des Erwerbers sind zum Kaufpreis dazuzurechnen.

Welches sind steuerfreie Handänderungen (nicht abschliessend)?

  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten, auch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie einschliesslich ihrer Partner.
  • Der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis).
  • Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, soweit die Beteiligungsverhältnisse nicht ändern sowie die Realteilung von Gemeinschaftsgut, soweit die zugeteilten Grundstücke den bisherigen Anteilen entsprechen.
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als CHF 20'000.


Weitere Infos finden auf der Website des Kantonalen Steuerverwaltung.

 

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