Erbschaftswesen / Nachlassregelung

Das Teilungsamt ist zuständig für die Abwicklung der Erbschaftsfälle von verstorbenen Personen mit letztem Wohnsitz in der Gemeinde Ballwil. Folgendes ist dabei unter anderem vorzukehren oder zu beachten:

Gesetzliche Regelung, Erbfolge, Regelung zu Lebzeiten
Das Erbrecht und somit auch die gesetzliche Erbfolge ist im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Es besteht die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten mittels einer letztwilligen Verfügung oder eines Ehe- und Erbvertrages abweichende Regelungen zu treffen. Das Teilungsamt steht Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit dem Erbrecht gerne beratend zur Verfügung.

Inventarisation / Erbenermittlung / Eröffnung des Erbganges
Das Nachlassinventar wird zusammen mit den Angehörigen (Erbenvertreter) aufgenommen. Im Inventar werden die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin/des Erblassers dargestellt. Sofern notwendig erfolgt ein Augenschein in der Wohnung der verstorbenen Person.
Jede Person, die von Testamenten, Ehe- und/oder Erbverträgen der verstorbenen Person Kenntnis hat, muss diese Dokumente unverzüglich beim Teilungsamt Ballwil einreichen.

Ebenfalls werden sofort nach dem Todesfall die gesetzlichen Erben ermittelt.
Anschliessend wird der Nachlassfall den gesetzlichen und allenfalls eingesetzten Erben eröffnet. An diese Eröffnun knüpfen sich gesetzliche Termine wie z.B. für eine Erbschaftsausschlagung oder Begehren für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars.

Erbbescheinigungen
Auf Wunsch von Erben, Behörden, Versicherungen, Banken etc. erstellt das Teilungsamt eine Bescheinigung, welche Aufschluss über die am Nachlass berechtigten Erben gibt. Eine Erbenbescheinigigung wird für das Umschreiben von Bank- und Postcheckkonti, Versicherungsauszahlungen, Grundstückübertragungen usw. benötigt.

Mitwirkung der Teilungsbehörde bei Erbteilungen
Erbrecht ist Privatrecht - somit erledigen die Erben einen Erbschaftsfall grundsätzlich selber. Das Gesetz sieht jedoch Fälle vor, wo eine amtliche Mitwirkung durch das Teilungsamt zwingend ist (minderjährige oder bevormundete Erben) oder die amtliche Mitwirkung kann durch einen Erben verlangt werden (jeweils unter Verrechnung der Aufwendungen des Teilungsamtes). 

Depotstelle für Testamente / Ehe- und/oder Erbverträge
Testamente, Ehe- und/oder Erbverträge können gegen eine Gebühr bei der Gemeindekanzlei zur Aufbewahrung ins Depot gegeben werden. 

Erbschaftssteuern
Erbschaften unterliegen der Erbschaftssteuer nach Massgabe des kantonalen Erbschaftssteuergesetzes. Es gelten folgende Erbschaftssteuersätze:

  • Ehegatten und Nachkommen sind steuerfrei
  • Elterlicher Stamm: 6% des jeweiligen Erbteils, zuzüglich einem Zuschlag von 10%-100% auf den Steuerbetrag je nach Höhe des Erbteils
  • Grosselterlicher Stamm: 15% des jeweiligen Erbteils, zuzüglich einem Zuschlag von 10%-100% auf dem Steuerbetrag je nach Höhe des Erbteils
  • nicht verwandte Personen: 20% des jeweiligen Erbteils, zuzüglich einem Zuschlag von 10%-100% auf dem Steuerbetrag je nach Höhe des Erbteils

Zugehörige Objekte

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